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Zu den Kündigungsgründen des erheblich nachteiligen Gebrauchs und der mangelnden Verwendung der Wohnung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses

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Nach den Feststellungen suchte der Mieter die gemietete Wohnung nur alle 6–8 Wochen auf, blieb dann manchmal nur 2 Tage, machte einen Zwischenstopp auf seiner Fahrt nach Serbien und zurück, nur hie und da blieb er 2 Wochen. Während seiner Abwesenheit wurde die Wohnung nicht beheizt und von seiner Wohnungsnachbarin nur fallweise anlässlich des Abholens der Post gelüftet. Die mangelnde regelmäßige Lüftung und nicht ausreichende Beheizung war einer der drei Gründe für die Feuchtigkeitsprobleme in der Wohnung und die Schimmelbildung. Soweit argumentiert wird, ein den erheblich nachteiligen Gebrauch des Mietgegenstands begründendes Verhalten des Mieters liege nicht vor, widerspricht dies daher den Feststellungen.

  • § 30 Abs 2 Z 3 Fall 1 MRG
  • § 30 Abs 2 Z 6 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2024/77
  • OGH, 23.11.2023, 5 Ob 194/23z
  • LGZ Wien, 40 R 45/23y, Zurückweisung der außerordentlichen Revision

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