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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zu den Pflichten von Schuldner und Gläubiger nach Erteilung einer Einzugsermächtigung.

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§§ 907a, 918, 1503 ABGB; § 6a KSchG; § 14 VKrG. Nach Einteilung einer Einzugsermächtigung hat der Schuldner für ausreichende Deckung seines Kontos bei Fälligkeit zu sorgen. Der Gläubiger muss die Belastung des schuldnerischen Kontos geltend machen; die Erfüllung tritt mit Einlösung ein. Die Gefahr einer Verzögerung der Gutschrift am Gläubigerkonto trägt bei ausreichender Deckung der Gläubiger.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • OGH, 15.11.2017, 1 Ob 204/17g
  • oeba-Slg 2018/2449

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