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Zu den subjektiven Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße und zu den Auswirkungen eines Rechtsrats eines Anwalts oder einer E einer nationalen Wettbewerbsbehörde

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1. Art 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, das gegen diese Bestimmung verstoßen hat, nicht der Verhängung einer Geldbuße entgehen kann, wenn der Zuwiderhandlung ein Irrtum dieses Unternehmens über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens zugrunde liegt, der auf dem Inhalt eines Rechtsrats eines Anwalts oder einer E einer nationalen Wettbewerbsbehörde beruht.

2. Art 101 AEUV sowie die Art 5 und 23 Abs 2 der VO (EG) Nr 1/2003 sind dahin auszulegen, dass sich die nationalen Wettbewerbsbehörden, falls das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV erwiesen ist, in Ausnahmefällen darauf beschränken können, diese Zuwiderhandlung festzustellen, ohne eine Geldbuße zu verhängen, wenn das betreffende Unternehmen an einem nationalen Kronzeugenprogramm teilgenommen hat.

  • Art 81 EG
  • Art 5 und 23 Abs 2 der VO (EG) Nr 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art 81 und 82 (Art 101 und 102 AEUV) des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln
  • WBl-Slg 2013/156
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 101 AEUV
  • EuGH, 18.06.2013, Rs C-681/11, (Bundeswettbewerbsbehörde, Bundeskartellanwalt/Schenker & Co AG, ABX Logistics [Austria] GmbH, Alpentrans Spedition und Transport GmbH, Logwin Invest Austria GmbH, DHL Express [Austria] GmbH, G. Englmayer Spedition GmbH, Exp

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