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Zu den verjährungsrechtlichen Folgen der Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung in einem Medium

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JSTBand 2016
Inhalt:
Zur Erinnerung
Umfang:
686 Wörter, Seiten 192-192

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Werden mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen „durch den Inhalt (und nicht bloß in Bezug auf ein Medium) eines Mediums“ begangen, werden sie als „Medieninhaltsdelikte“ bezeichnet und unterliegen den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Konsequenzen betreffend Zuständigkeit, Verfahren, Verjährung, Einziehung, Beschlagnahme, Urteilsveröffentlichung, Haftung, Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren, ohne damit aber die Rechtsnatur des durch das Medium begangenen Deliktes und der dafür bestimmten Sanktion zu ändern.

  • Santeler, Reinhard
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST 2016, 192

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