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Juristische Blätter

Heft 3, März 2017, Band 139

Zu den Voraussetzungen des Erneuerungsantrags

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Ein nicht auf ein Urteil des EGMR gestützter Erneuerungsantrag steht auch einem Unternehmen zu und ist nach Erschöpfung aller (sonstigen) innerstaatlichen Rechtsbehelfe innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach (Zustellung) der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung einzubringen (Art 35 Abs 1 EMRK). Als endgültige innerstaatliche Entscheidung kommt nur eine solche in Betracht, die letztinstanzlich in Folge eines effektiven Rechtsbehelfs und in Bezug auf den Beschwerdegegenstand ergeht.

Eine wiederholte, sachlich jedoch gleichgelagerte Antragstellung, mit der immer wieder gerichtliche Entscheidungen veranlasst werden, bewirkt – ungeachtet dessen, dass keine Zurückweisung wegen „res iudicata“ erfolgte – keine Verlängerung der in Art 35 Abs 1 EMRK normierten Frist.

  • Art 35 EMRK
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 363a StPO
  • Europa- und Völkerrecht
  • OLG Innsbruck, 09.07.2015, 6 Bs 87/15t
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2017, 202
  • Art 34 EMRK
  • LG Innsbruck, 11.02.2015, 23 Hv 146/14y
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Innsbruck, 23.04.2015, 6 Bs 64/15k
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 16.11.2016, 15 Os 2/16g

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