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Zu den Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs wegen „Rechtsbruchs“ bei Änderung der zugrunde liegenden Norm (hier: Glücksspielrecht)
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 28
- Rechtsprechung, 1952 Wörter
- Seiten 413-415
- https://doi.org/10.33196/wbl201407041301
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inkl MwStEin in die Zukunft wirkendes Verbot kann nur dann erlassen oder bestätigt werden, wenn das beanstandete Verhalten im Zeitpunkt der E auch nach der neuen Rechtslage unlauter ist. Eine Parallelprüfung nach altem Recht kann unterbleiben, wenn das beanstandete Verhalten nach Inkrafttreten des neuen Rechts fortgesetzt wurde. Nichts anderes kann gelten, wenn sich zwar nicht die lauterkeitsrechtliche Bestimmung, wohl aber die dem Rechtsbruchtatbestand zugrunde liegende Norm (hier: GSpG) geändert hat. Auch hier ist ein Verbot nur möglich, wenn das beanstandete Verhalten auch nach neuer Rechtslage unzulässig ist. Hat der Bekl sein Verhalten auch unter Geltung des neuen Rechts fortgesetzt, ist eine Parallelprüfung nach altem Recht nicht erforderlich.
- OLG Wien, 13.01.2014, 30 R 35/13g-123
- § 1 Abs 1 Z 1 UWG
- OGH, 23.04.2014, 4 Ob 58/14d, „Automatik-Startfunktion“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2014/144
- § 60 Abs 25 Z 2 GSpG
- LG Wiener Neustadt, 09.09.2013, 20 Cg 303/08g-117
- § 5 GSpG
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