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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 3, Juni 2016, Band 2016

Götzl, Philipp

Zu den Wesensmerkmalen einer Rahmenvereinbarung

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Ist eine Rahmenvereinbarung mangels rechtzeitiger Anfechtung bestandfest geworden, ist sie dem weiteren Vergabeverfahren zugrunde zu legen und können auf ihrer Grundlage gemäß § 152 BVergG 2006 öffentliche Aufträge vergeben werden.

Die Rahmenvereinbarung ist ein Instrument der Auftragsvergabe, in dem die Bedingungen für die konkrete Leistungserbringung erst nachträglich fixiert oder modifiziert werden können. Bedingungen in Bezug auf den Preis und die in Aussicht genommene Menge sind keinesfalls Wesensmerkmale des § 25 Abs 7 BVergG 2006, ohne welche nicht mehr von einer Rahmenvereinbarung gesprochen werden kann.

Nur dann, wenn, eine – gegebenenfalls auch bestandfeste – Rahmenvereinbarung derart unbestimmt ist, dass sich zwischen ihr und dem auf ihrer Grundlage erfolgenden Aufruf zum Wettbewerb kein inhaltlicher Konnex herstellen lässt, ist davon auszugehen, dass substanzielle Änderungen im Sinne EuGH C-454/06, pressetext vorliegen und die Entscheidung über den erneuten Aufruf zum Wettbewerb dann § 152 Abs 1 BVergG 2006 widerspricht.

  • Götzl, Philipp
  • Busverkehr
  • öffentlicher Personenverkehrsdienst
  • Verkehrsverbundorganisation
  • Bestandskraft
  • § 17 ÖPNRV-G
  • § 10 ÖPNRV-G
  • VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/04/0071, „Kleiner Linienverkehr S“
  • Direktvergabe
  • § 152 BVergG
  • Verkehrsdienstleistung
  • Vergaberecht
  • Substanzielle Änderung
  • Feststellungsverfahren
  • § 151 BVergG
  • Antragslegitimation
  • RPA 2016, 145
  • § 2 Z 16 lit a sublit ii BVergG
  • § 18 ÖPNRV-G
  • § 25 Abs 7 BVergG

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