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Zu einer gesellschaftsvertraglichen Regelung, welche die Gewinnverteilung oder die Gewinnverwendung einem Gesellschafterbeschluss vorbehält

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Wenn der Gesellschaftsvertrag die Gewinnverteilung oder die Gewinnverwendung einem Gesellschafterbeschluss vorbehält, muss (mangels sonstiger Anhaltspunkte im konkreten Gesellschaftsvertrag) wohl davon ausgegangen werden, dass die Gesellschafter sich die Entscheidung vorbehalten haben, ob überhaupt bzw in welchem Umfang es zu einer Ausschüttung des Bilanzgewinns kommen soll. Wenn die Gesellschafter (auch) die Verteilungsquoten abweichend per Beschluss festlegen wollen, müssen sie dies eindeutig im Gesellschaftsvertrag regeln.

  • § 82 Abs 2 GmbHG
  • OLG Innsbruck, 20.06.2016, 3 R 27/16v
  • § 82 Abs 1 GmbHG
  • § 50 Abs 4 GmbHG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2016/216
  • LG Innsbruck, 02.05.2016, 60 Fr 720/16y
  • OGH, 30.08.2016, 6 Ob 143/16x

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