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Zu Mängeln bei der Einberufung der Generalversammlung

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Der weite Wortlaut des § 41 GmbHG spricht dafür, dass sowohl Einberufungsmängel und Ankündigungsmängel als auch Inhaltsmängel den Gesellschafterbeschluss nur anfechtbar, nicht aber von Anfang an unwirksam und damit nicht sanierbar machen. Ein absolut nichtiger Beschluss liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Einberufung der Generalversammlung entgegen § 36 GmbHG nicht durch den Geschäftsführer der Gesellschaft, sondern durch Gesellschafter erfolgte, die über eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügen.

Nach der Relevanztheorie ist für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Zweck der eingehaltenen Verfahrensbestimmungen entscheidend. Nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Gesellschafters verletzt wurde, begründet dies eine Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus. Ein Einberufungsmangel hat keine Relevanz, wenn der anfechtende Gesellschafter von der Generalversammlung wusste und an dieser teilnahm.

  • OGH, 23.10.2015, 6 Ob 65/15z
  • § 36 GmbHG
  • § 41 GmbHG
  • WBl-Slg 2016/33
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 37 GmbHG
  • LG ZRS Graz, 08.09.2014, 10 Cg 44/14b
  • OLG Graz, 21.01.2015, 4 R 176/14f

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