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Zu Schadenersatzansprüchen eines Auftraggebers gegen einen ausgeschiedenen Bieter
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 22
- Judikatur, 3578 Wörter
- Seiten 158-163
- https://doi.org/10.33196/rpa202203015801
20,00 €
inkl MwStDie Grundsätze der Lehre von den vorvertraglichen Sorgfaltspflichten sind auch im Vergabeverfahren auf das Verhältnis zwischen Ausschreibendem und Bietern anzuwenden.
Die Verletzung der Bieterpflicht, weder vom Angebot zurückzutreten noch davon abzuweichen, führt zu einer schadenersatzrechtlichen (vorvertraglichen) Haftung des Bieters gegenüber dem Auftraggeber.
Bei Schadenersatzverpflichtungen aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis (culpa in contrahendo) ist der Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) zu ersetzen. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre. Das positive Interesse ist nur dann zu ersetzen, wenn ohne die Pflichtverletzung der Vertrag zustande gekommen wäre.
Bei Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Ausschreibungen der öffentlichen Hand ist ausnahmsweise auch der Ersatz des Erfüllungsinteresses möglich, wenn ohne die Pflichtverletzung der Vertrag zustande gekommen wäre, dem Schadenersatz begehrenden Kläger also der Zuschlag hätte erteilt werden müssen.
Hätte der Bieter aber – im Sinn des rechtmäßigen Alternativverhaltens – von vornherein kein Angebot gelegt, steht dem Auftraggeber das Erfüllungsinteresse nicht zu.
Ob eine Ausschreibungsbedingung überschießend war, muss nicht weiter untersucht werden, wenn der Bieter diese mit Teilnahme an der Ausschreibung akzeptiert hat.
- Kurz, Thomas
- Erfüllungsschaden
- § 43 Abs 2 ZPO
- § 54 Abs 1a ZPO
- Vertrauensschaden
- § 1295 ABGB
- RPA 2022, 158
- § 112 Abs 2 BVergG
- rechtmäßiges Alternativverhalten
- § 133 BVergG
- Kausalität
- Zuschlagserteilung
- § 2 Z 49 BVergG
- Zuschlagsentscheidung
- Vergaberecht
- Bankgarantie
- § 50 ZPO
- § 2 Z 50 BVergG
- OGH, 25.11.2021, 3 Ob 131/21t, „Erfüllungs- und Vertrauensschadensansprüche eines Auftraggebers“
- § 108 Abs 2 BVergG
- Bestandsfestigkeit