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Funk-​Leisch, Isabel

Zu Selbstreinigungsmaßnahmen und Ausschlussfristen beim Verdacht der schweren beruflichen Verfehlung

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Der Umstand, dass die Antragstellerin ihrem Angebot nicht alle in der Ausschreibung geforderten K-Blätter beigelegt hat, stellt keinen unbehebbaren Mangel dar, weshalb die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, der Antragstellerin eine Gelegenheit zur Nachreichung zu geben. Dies ist gegenständlich nicht erfolgt. Der von der Antragsgegnerin herangezogene Ausscheidensgrund des unvollständigen Angebotes liegt daher nicht vor.

Unter § 254 Abs 5 Z 2 BVergG 2018 muss auch eine wie die gegenständlich vorliegende Konstellation subsumiert werden, in der der Verdacht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens eines Bieters besteht, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, aber noch kein Urteil ergangen ist.

Ein Abschlussbericht gemäß § 100 StPO kann jedenfalls als objektive Grundlage für Feststellungen der Auftraggeberin zum vorgeworfenen Fehlverhalten der Antragstellerin herangezogen werden.

Wenn in § 83 und § 254 BVergG 2018, wie in den Erläuternden Bemerkungen ebenfalls festgehalten, ein Schadensausgleich auch bei Fehlen einer rechtskräftigen Feststellung und aktive und ernsthafte Bemühungen um die Aufklärung des Sachverhalts verlangt werden, der Unternehmer, wie im vorliegenden Fall, das Vorhandensein eines Schadens bei der Antragsgegnerin rundweg abstreitet und sich im strafbehördlichen Ermittlungsverfahren der Aussage entschlägt, wird der Auftraggeber dies in seiner Beurteilung der Selbstreinigungsmaßnahmen mitberücksichtigen dürfen.

  • Funk-Leisch, Isabel
  • Selbstreinigungsmaßnahmen
  • § 83 BVergG
  • § 254 Abs 2 BVergG
  • LVwG Wien, 06.02.2020, VGW-123/072/16412/2019, „Auswechslung von Wasserrohren in Wien“
  • Berufliche Zuverlässigkeit
  • § 249 Abs 2 Z 4 BVergG
  • § 253 BVergG
  • Vergaberecht
  • RPA 2020, 222
  • § 249 Abs 2 Z 3 BVergG
  • § 254 Abs 5 BVergG
  • Ausschlussfristen
  • schwere berufliche Verfehlungen

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