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Heft 9, September 2016, Band 64
Zu Streitanmerkungen im Grundbuch wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 64
- Rechtsprechung des OGH, 1466 Wörter
- Seiten 686-687
- https://doi.org/10.47782/oeba201609068601
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inkl MwSt§§ 63, 66, 67 GBG. Im Fall der Einverleibung der Löschung eines Pfandrechts hat die Streitanmerkung nach § 66 Abs 1 GBG so zu erfolgen, dass die gelöschte Eintragung im Hauptbuch wiederhergestellt, dort die Einverleibung der Pfandrechtslöschung eingetragen und die Streitanmerkung vorgenommen wird.
Zwischen der Einverleibung und der angezeigten strafbaren Handlung muss zwar ein Zusammenhang bestehen, der aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Ungültigkeit der Einverleibung nach sich ziehen würde. Nicht erforderlich ist jedoch, dass der durch die streitige Einverleibung Begünstigte selbst die strafbare Handlung begangen oder auch nur daran teilgenommen hat.
Nach Beendigung des Strafverfahrens infolge Todes des Beschuldigten ist die Streitanmerkung über Antrag des Buchberechtigten wieder zu löschen.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- OGH, 23.11.2015, 5 Ob 170/15h
- oeba-Slg 2016/2259
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