


Zu Umsatzsteuer und Verzugszinsen bei Schadenersatzansprüchen gegen Auftraggeber
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- RPABand 2016
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 2107 Wörter, Seiten 81-84
20,00 €
inkl MwSt




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Beim Ersatz des Erfüllungsinteresses (entgangene Deckungskostenbeiträge und entgangener Gewinn) wegen Verstoßes gegen die Vergabebestimmungen handelt es sich nicht um das Einstehen für einen Leistungsaustausch, sondern um einen Ausgleich im Vermögen des Geschädigten, somit um echten Schadenersatz, weshalb Umsatzsteuer nicht verlangt werden kann.
§ 352 HGB aF ist auf Altsachverhalte anwendbar geblieben. Sofern im Zeitpunkt der rechtswidrigen Zuschlagserteilung (hier: 20.10.1998) noch das (alte) HGB in Kraft war, müsste der schädigende Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt daher Kaufmann gewesen sein, somit ein Gewerbe nach dem HGB betrieben haben, damit handelsrechtliche/unternehmerische Zinsen von ihm begehrt werden können, weil Voraussetzung für den Zuspruch von handelsrechtlichen Zinsen ein beiderseitiges Handelsgeschäft war.
Stichhaltige Argumente dafür, dass der öffentliche Auftraggeber (hier: Republik Österreich) – mit dem wohl dem öffentlichen Interesse dienenden Straßenbau – ein Gewerbe nach dem HGB betrieb, sind vom geschädigten Kläger vorzubringen.
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- Madl, Raimund
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- OGH, 02.09.2015, 7 Ob 127/15z, „Straßen- und Brückenbauarbeiten“
- RPA 2016, 81
- Schadenersatz wegen rechtswidriger Zuschlagserteilung
- Umsatz- bzw Mehrwertsteuer
- § 1 UStG
- § 5 ABGB
- § 352 HGB aF (ab 1.8.2002: § 352 HGB idF ZinsRÄG BGBl I 118/2002; ab 1.1.2007: § 352 UGB idF HaRÄG BGBl I 120/2005; seit 16.3.2013: § 456 UGB idF ZVG BGBl I 50/2013)
- Rückwirkungsverbot
- Vergaberecht
- § 1333 Abs 2 ABGB idF ZinsRÄG BGBl I 118/2002 (ab 1.8.2002 bis 31.12.2006)
- Zinsen, handelsrechtliche/unternehmerische
Beim Ersatz des Erfüllungsinteresses (entgangene Deckungskostenbeiträge und entgangener Gewinn) wegen Verstoßes gegen die Vergabebestimmungen handelt es sich nicht um das Einstehen für einen Leistungsaustausch, sondern um einen Ausgleich im Vermögen des Geschädigten, somit um echten Schadenersatz, weshalb Umsatzsteuer nicht verlangt werden kann.
§ 352 HGB aF ist auf Altsachverhalte anwendbar geblieben. Sofern im Zeitpunkt der rechtswidrigen Zuschlagserteilung (hier: 20.10.1998) noch das (alte) HGB in Kraft war, müsste der schädigende Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt daher Kaufmann gewesen sein, somit ein Gewerbe nach dem HGB betrieben haben, damit handelsrechtliche/unternehmerische Zinsen von ihm begehrt werden können, weil Voraussetzung für den Zuspruch von handelsrechtlichen Zinsen ein beiderseitiges Handelsgeschäft war.
Stichhaltige Argumente dafür, dass der öffentliche Auftraggeber (hier: Republik Österreich) – mit dem wohl dem öffentlichen Interesse dienenden Straßenbau – ein Gewerbe nach dem HGB betrieb, sind vom geschädigten Kläger vorzubringen.
- Madl, Raimund
- OGH, 02.09.2015, 7 Ob 127/15z, „Straßen- und Brückenbauarbeiten“
- RPA 2016, 81
- Schadenersatz wegen rechtswidriger Zuschlagserteilung
- Umsatz- bzw Mehrwertsteuer
- § 1 UStG
- § 5 ABGB
- § 352 HGB aF (ab 1.8.2002: § 352 HGB idF ZinsRÄG BGBl I 118/2002; ab 1.1.2007: § 352 UGB idF HaRÄG BGBl I 120/2005; seit 16.3.2013: § 456 UGB idF ZVG BGBl I 50/2013)
- Rückwirkungsverbot
- Vergaberecht
- § 1333 Abs 2 ABGB idF ZinsRÄG BGBl I 118/2002 (ab 1.8.2002 bis 31.12.2006)
- Zinsen, handelsrechtliche/unternehmerische