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Zubau; Baulinie; Verringerung der Nachbarabstände; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Werden bebaute Grundstücke im Bebauungsplan bezüglich der baulichen Ausnutzung des Baugrundstückes begünstigt, bedeutet dies nicht, dass sie auch bezüglich der Bebauungsweise oder Baulinien begünstigt werden sollen.

Der Begriff „vorhandener Baubestand“ ist dahin zu verstehen, dass damit der in dem Bereich, in welchem das Bauvorhaben realisiert werden soll, bestehende Baubestand gemeint ist.

Die Bestimmungen zur möglichen Verringerung der Tiefe der (Nachbar-) Abstandsflächen sind restriktiv zu interpretieren.

Bei einem Baubestand, der bereits vorher von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 K-BV abgewichen ist, darf durch einen Zubau keine weitere Verringerung des Nachbarabstandes erfolgen.

  • BBL-Slg 2013/83
  • § 6 krnt Bauvorschriften
  • Verringerung der Nachbarabstände
  • Baulinie
  • § 9 Abs 1 krnt Bauvorschriften
  • § 4 krnt Bauvorschriften
  • VwGH, 24.01.2013, 2011/06/0098
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • Bebauungsplan Velden Zentrum III 1994
  • Baurecht
  • Zubau
  • § 5 krnt Bauvorschriften
  • § 7 krnt Bauvorschriften

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