



Heft 12, Dezember 2022, Band 35
Zubehörstauglichkeit: Kein bestimmtes Verhältnis der Flächen zueinander und kein Über- oder Unterordnungsverhältnis erforderlich
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 35
- Rechtsprechung, 3224 Wörter
- Seiten 450-453
- https://doi.org/10.33196/wobl202212045001
30,00 €
inkl MwStDas Gesetz fordert in § 2 Abs 3 WEG für die rechtliche Verbindung des Zubehör-WE lediglich, dass das Zubehörobjekt mit dem WE-Objekt baulich nicht verbunden ist und ohne Inanspruchnahme anderer WE- oder Zubehörobjekte zugänglich sowie deutlich abgegrenzt ist. Weder ein bestimmtes Verhältnis der Flächen zueinander noch ein Über- oder Unterordnungsverhältnis sind für die Zubehörstauglichkeit tatbestandsmäßig. Damit verstößt es auch nicht gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung iSd § 9 Abs 2 Z 1 WEG, wenn mit einem im WE stehenden KFZ-Abstellplatz ein dessen Fläche bei weitem übersteigender Gartenanteil – der Widmung entsprechend – als Zubehör rechtlich verbunden ist.
- Illedits, Alexander
- § 8 Abs 3 erster Satz WEG
- § 5 Abs 3 WEG
- BG Hernals, 5 Msch 10/21g
- § 2 Abs 4 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2022/80
- § 2 Abs 3 WEG
- § 10 WEG
- LGZ Wien, 39 R 239/21t
- OGH, 19.07.2022, 5 Ob 118/22x
- § 294 ABGB
- § 9 Abs 2 Z 1 WEG
- § 2 Abs 2 WEG
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