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Heft 2, Februar 2013, Band 135
Zubehörwohnungseigentum: keine Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 135
- Rechtsprechung, 137 Wörter
- Seiten 124-124
- https://doi.org/10.33196/jbl201302012401
30,00 €
inkl MwStEs bestehen drei wohnungseigentumsrechtliche Kategorien bei im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaften: Wohnungseigentumsobjekte, Zubehör und allgemeine Teile der Liegenschaft. Die sachenrechtliche Zuordnung eines Raumes oder einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des (Wohnungseigentums-)Zubehörs im Grundbuch. Ist die Fläche oder der Raum weder als Zubehör zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt noch als eigenes wohnungseigentumstaugliches Objekt im Grundbuch eingetragen, handelt es sich um allgemeine Teile der Liegenschaft. Zubehörwohnungseigentum kann nur an solchen Teilen der Liegenschaft begründet werden, die (sinnlich wahrnehmbar) deutlich abgegrenzt sind. Letztlich ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen, ob eine Abgrenzung ausreichend deutlich ist.
An dieser Rsp hält der erkennende Senat ungeachtet der Kritik in der Lehre fest. Eine (weitere) Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes ist im Hinblick auf die damit verbundene Unsicherheit für den Rechtsverkehr abzulehnen.
- Öffentliches Recht
- BG Hernals, 18.02.2011, 16 C 305/10b
- JBL 2013, 124
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 1118 ABGB
- § 523 ABGB
- § 2 Abs 3 WEG
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 02.08.2012, 4 Ob 108/12d
- § 17 WEG
- Arbeitsrecht
- LGZ Wien, 21.12.2011, 38 R 165/11p
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