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Juristische Blätter

Heft 6, Juni 2015, Band 137

Zuerkennung von Sonderbedarf: Beurteilung eines „Deckungsmangels“ ohne festgesetzter laufender Unterhaltsverpflichtung

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Ein „Deckungsmangel“ liegt dann vor, wenn der Sonderbedarf weder aus der Differenz zwischen dem bereits festgesetzten, den Allgemeinbedarf deckenden Unterhalt und dem Regelbedarf noch aus den Sozialleistungen von dritter Seite bestritten werden kann. Ein solcher Deckungsmangel ist Anspruchsvoraussetzung für die (nur ausnahmsweise) Zuerkennung von Sonderbedarf. Da der Unterhaltsanspruch eine Einheit bildet und ein „Aufsplitten“ des Unterhaltsbeitrags in Leistungen zur Befriedigung des „sonstigen“ Unterhaltsbedarfs und des zweckgebundenen Sonderbedarfs abgelehnt wird, kommt eine isolierte, von der – wenn auch nur hypothetischen – laufenden Unterhaltspflicht losgelöste Berücksichtigung von Sonderbedarf nicht in Betracht.

Wurde mangels Antragstellung noch keine laufende monatliche Unterhaltsverpflichtung festgesetzt, wird aber dennoch Sonderbedarf (in Form einmaliger Zahlungen) begehrt, so ist das Bestehen eines Deckungsmangels durch die Prüfung zu klären, ob und in welcher Höhe zugunsten des Antragstellers im maßgeblichen Zeitraum ein Anspruch auf laufenden Unterhalt hypothetisch bestünde.

Der Regelbedarf ist der neben der Betreuung durch den haushaltsführenden Elternteil bestehende Bedarf, den jedes (auch erwachsene) „Kind“ einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf seine konkreten Lebensumstände zur Bestreitung eines dem Durchschnitt gleichaltriger Kinder entsprechenden Lebensaufwands hat. Dass die jährlich in Tabellen veröffentlichten Regelbedarfssätze nur Kinder bis zu einem Alter von 28 Jahren erfassen, ist ohne Bedeutung, weil dieser Tabelle kein normativer Charakter zukommt und die darin veröffentlichten Werte nur als Orientierungshilfe dienen sollen.

  • JBL 2015, 371
  • § 231 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LGZ Wien, 24.01.2014, 43 R 729/13v
  • BG Liesing, 18.11.2013, 12 Fam 36/13a
  • OGH, 09.04.2015, 2 Ob 58/14i
  • Arbeitsrecht

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