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Zufahrtsweg als notwendiger allgemeiner Teil und Irrelevanz der Nutzwertfestsetzung
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 33
- Rechtsprechung, 712 Wörter
- Seiten 21-22
- https://doi.org/10.33196/wobl202001002101
30,00 €
inkl MwStDie Widmung ist ausschlaggebend dafür, was zu einem bestimmten WE-Objekt gehört und vom jeweiligen Wohnungseigentümer ausschließlich genützt werden darf, während die Nutzwertfestsetzung selbst keinen eigenen Rechtsgrund für die Nutzung schafft. Eine konkludente Widmung(-sänderung) als notwendiger allgemeiner Teil iSd § 2 Abs 4 WEG 2002 ist zulässig. Verläuft ein Zufahrtsweg aufgrund eines Parifizierungsgutachtens der Feuerwehr teilweise über den Garten eines WE-Objekts, liegt insoweit ein zwingend allgemeiner Teil vor.
Gegen die eigenmächtige Inanspruchnahme einer Allgemeinfläche steht jedem Wohnungseigentümer auch gegen einen anderen Wohnungseigentümer die Eigentumsfreiheitsklage zu.
- BG Bregenz, 5 C 609/17a
- OGH, 13.12.2018, 5 Ob 219/18v, Zurückweisung der Revision
- § 2 Abs 4 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- § 523 ABGB
- § 2 Abs 3 WEG
- LG Feldkirch, 1 R 190/18a
- WOBL-Slg 2020/6
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