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Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt nicht nur in aggregierter Form
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 8
- Materienrecht, 2094 Wörter
- Seiten 445 -448
- https://doi.org/10.33196/zvg202106044501
20,00 €
inkl MwSt
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei den Berichten der Eigen- und Fremdüberwachung der Jahre 2015 bis 2018 über die Beschaffenheit [von Produktionsanlagen ausgehenden, von einer Abwasserreinigungsanlage übernommenen und danach in einen Fluss] eingeleiteten Abwässer um Informationen über „Emissionen in die Umwelt“ iSd Art 2 Z 1 lit b und Art 4 Abs 2 UAbs 2 zweiter Satz Umweltinformations-RL handelt. Nach der ausdrücklichen Anordnung der letzten Bestimmung kann einem Antrag auf Zugang zu solchen Informationen die Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gemäß Art 4 Abs 2 lit d Umweltinformations-RL nicht entgegengehalten werden.
§ 4 Abs 2 Z 3 UIG macht den uneingeschränkten Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt von der zusätzlichen Voraussetzung abhängig, dass diese Informationen „in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form“ vorliegen müssen. Damit ist nach der innerstaatlichen Rechtslage der Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt aber einer Beschränkung unterworfen, die nicht mit der Vorschrift des Art 2 Z 1, dem Wortlaut des Art 4 Abs 2 UAbs 2 letzter Satz und dem Ziel der Umweltinformations-RL vereinbar ist. Eine den Anforderungen der Umweltinformations-RL genügende Anwendung des § 4 Abs 2 Z 3 UIG ist auf Grund der darin vorgesehenen, der Richtlinie jedoch widersprechenden Einschränkung nicht möglich, weshalb die nationalen Behörden und Gerichte verpflichtet sind, die Einschränkung „in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form“ unangewendet zu lassen.
- VwGH, 06.07.2021, Ra 2020/07/0065
- § 4 Abs 2 Z 3 UIG
- ZVG-Slg 2021/92
- Verwaltungsverfahrensrecht
- Art 4 Abs 2 Umweltinformations-RL
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