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Zulässige Ausverkaufsankündigung; zur „Aufforderung zum Kauf“
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 27
- Rechtsprechung, 2777 Wörter
- Seiten 351-354
- https://doi.org/10.33196/wbl201306035101
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inkl MwSt1. Die Bestimmung des § 34 Abs 3 UWG (Unterlassungsanspruch bei Nichtvorliegen einer Genehmigung) ist in richtlinienkonformer Interpretation durch teleologische Reduktion dahin auszulegen, dass Ausverkaufsankündigungen nur dann unzulässig sind, wenn sie nach den Kriterien der Art 5 bis 9 RL-UGP irreführenden, aggressiven oder sonst unlauteren Charakter haben. Die Nichtanwendung dieser Bestimmung aus dem Grund mittelbarer Reflexwirkung der RL führt zum selben Ergebnis.
2. Selbst wenn man die Nichteinhaltung der Vorabgenehmigung eines Ausverkaufs als Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt werten wollte, könnte der Bekl allein deshalb und ohne Prüfung der Geschäftspraktik anhand der Kriterien der Art 5 bis 9 der RL nicht zur Unterlassung verhalten werden. Ein Verbot würde nämlich auch unter diesem Gesichtspunkt ausschließlich auf der fehlenden behördlichen Genehmigung beruhen und damit gegen den abschließenden Charakter des Anhangs der RL-UGP verstoßen.
1. Eine „Aufforderung zum Kauf“ liegt nach dem EuGH bereits dann vor, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist und eine geschäftliche Entscheidung treffen kann, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht. Es bedarf somit weder eines bindenden Angebots, noch einer invitatio ad offerendum, selbst die essentialia negotii müssen nicht in vollem Umfang feststehen. Ein Produkt ist bereits dann hinreichend bestimmt, wenn es lediglich benannt und/oder abgebildet ist. Insb kann es ausreichen, wenn der Werbende auf seine Website verweist. Der Preis ist dabei nicht vollends zu konkretisieren, sodass auch die Angabe von Eckpreisen (zB „ab EUR“) grundsätzlich ausreichend ist.
2. Das Fehlen der Firma (des Namens) des Bekl in einem Zeitungsinserat bewirkt einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot durch Nichtangabe des Namens oder einer identifizierbaren Unternehmenskennzeichnung bei Aufforderung zum Kauf iS des § 2 Abs 6 Z 2 UWG iVm § 2 Abs 4 UWG.
- § 34 Abs 3 UWG
- WBl-Slg 2013/127
- OLG Innsbruck, 06.08.2010, 2 R 129/10b-12
- Art 2 lit i, 7 Abs 4 lit b RL-UGP
- § 2 Abs 6 Z 2 UWG
- Art 5 bis 9 RL 2005/29/EG des EP und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der RL 84/450/EWG des Rates der RL 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/
- OGH, 19.03.2013, 4 Ob 15/13d, „Alles muss raus“
- § 1 Abs 4 Z 5 UWG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- LG Innsbruck, 15.06.2010, 59 Cg 87/10k-4
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