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Zulässige Nachahmung eines fremden Erzeugnisses

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Im Interesse der Wettbewerbsfreiheit ist vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit auszugehen. Für Produkte, die keinen Sonderrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen können, besteht daher grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. In der Rsp ist allerdings anerkannt, dass bei Hinzutreten besonderer lauterkeitsrelevanter Begleitumstände die Nachahmung gewerblicher Erzeugnisse nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG unlauter sein kann. Dementsprechend kann das Anbieten einer Nachahmung lauterkeitswidrig sein, wenn besondere Begleitumstände in Form eines unlauteren Verhaltens des Mitbewerbers hinzutreten, wie etwa eine sklavische Nachahmung bzw eine glatte Leistungsübernahme, eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine unangemessene Ausnützung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts.

  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • OGH, 05.07.2019, 4 Ob 80/19x, „MAGNUM DOUBLE“
  • WBl-Slg 2019/190
  • OLG Wien als Rekursgericht, 27.03.2019, GZ 1 R 27/19a-21
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • HG Wien, 23.01.2019, GZ 53 Cg 22/18h-14

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