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Zulässige Realteilung aufgrund Kostentragung der unverhältnismäßig hohen Teilungskosten

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Die Untunlichkeit der Realteilung einer Miteigentumsliegenschaft durch Begründung von WE wegen unverhältnismäßig hoher Teilungskosten kann durch eine Erklärung des teilungswilligen Miteigentümers, die Kosten zu übernehmen, entkräftet werden. Eine gänzliche Befreiung ist nicht zwingend gefordert, es reicht eine Erklärung des Teilungswilligen, den übermäßigen Teil der Kosten selbst zu tragen.

Ein auf der ganzen Liegenschaft lastendes Veräußerungs- und Belastungsverbot hindert die Realteilung durch Begründung von WE nicht, sondern lässt die Last auf den mit WE verbundenen Miteigentumsanteilen weiterbestehen. Auch das zwischen den Parteien vereinbarte wechselseitige Vorkaufsrecht steht der Aufhebung der Gemeinschaft durch Begründung von WE nicht entgegen.

  • OGH, 28.08.2018, 5 Ob 138/18g, Zurückweisung der Revision
  • § 364c ABGB
  • § 3 Abs 1 Z 3 WEG
  • WOBL-Slg 2019/58
  • LGZ Graz, 21 Cg 3/15f
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 830 ABGB
  • OLG Graz, 7 R 67/17b
  • § 1072 ABGB

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