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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 9, September 2015, Band 29

Zulässiges Ausnützen fremden Vertragsbruchs; zur Erschöpfung des Markenrechts

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Das Ausnützen fremden Vertragsbruchs ist an sich nicht unlauter, es sei denn, der Dritte hat den Vertragsbruch bewusst gefördert oder aktiv dazu beigetragen. Wem es daher gelingt, Ware unter Umgehung einer selektiven Vertriebsbindung zu beziehen, handelt außerhalb dieser Fälle auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn er von dem Vertragsbruch des Zwischenhändlers wusste.

Die Entfernung von Aufklebern mit der Beschränkung der Verkaufsmodalität (hier: „nicht für den Internetverkauf in Österreich bestimmt“) ist nicht mit der Entfernung von Kontroll- oder Chargennummern vergleichbar, welche es dem Hersteller erschweren könnte, in einem (zulässigen) selektiven Vertriebssystem einen allfälligen Vertragsbruch herauszufinden.

Die Auffassung, dass die Beseitigung des Aufklebers „nicht für den Internetverkauf in Österreich bestimmt“ nicht geeignet ist, den Warenempfänger zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, ist jedenfalls vertretbar. Der Wiederverkauf von Waren aus einem selektiven Vertriebssystem ist nicht per se deswegen irreführend, weil damit eine wirtschaftliche oder organisatorische Verbindung zum Hersteller vorgetäuscht werde; zum Verkauf müssten weitere Umstände hinzutreten, die dies suggerieren.

Das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers fällt weg, wenn er seine Zustimmung zum Inverkehrbringen im EWR erteilt oder wenn er die Ware selbst im EWR in Verkehr bringt; es handelt sich dabei um alternative Kriterien für das Erlöschen des Rechts. Eine Beschränkung des Rechts zum Wiederverkauf nach Gebieten oder bestimmten Abnehmern betrifft alleine das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und kann daher die Erschöpfung des Markenrechts nicht hindern.

  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • Art 7 Abs 1 MarkenRL
  • OGH, 16.06.2015, 4 Ob 84/15d, „Internetverkauf“
  • § 2 UWG
  • § 10b Abs 1 MSchG
  • OLG Innsbruck, 02.04.2015, GZ 2 R 38/15b-15
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2015/181
  • LG Innsbruck, 28.01.2015, GZ 59 Cg 29/14m-10

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