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Zulässiges Rückdatieren von Befristungsklauseln ohne Verletzung der Mindestbefristungsdauer von drei Jahren

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 38
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
4105 Wörter, Seiten 110-114

30,00 €

inkl MwSt

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Im vorliegenden Fall entsprach die Vertragsdauer dem ausdrücklich erklärten Parteiwillen, insb dem eigenen Wunsch des Mieters und der bis dahin jahrelang geübten Vertragspraxis. Die Mindestvertragsdauer muss nicht unbedingt ab Unterzeichnung des Vertrags bestehen. Der Mieter weist an sich richtig darauf hin, dass nach dem Schutzzweck der mietvertraglichen Befristungsregelungen dem Mieter während der gesamten Mindestbefristungsdauer eine rechtlich geschützte Position an der Wohnung zukommen soll. Entscheidend ist aber, dass der Mieter durch eine Befristungsvereinbarung mit „Rückdatierung“ keiner Drucksituation ausgesetzt ist und keine Umgehung der Befristungsregelungen erfolgt. Derartiges liegt im Anlassfall nicht vor, weil der Mieter die Wohnung durchgehend bewohnte und die Einhaltung der Mindestdauer damit gewährleistet war. Worin für den Mieter eine Drucksituation bestanden haben soll, vermag er selbst nicht schlüssig zu erklären. Im Ergebnis ist daher ein auf ein Datum (nur) vor der Vertragserklärung des Vermieters „rückdatierter“ Befristungsbeginn zumindest dann unschädlich, wenn die auf die von ihm gewünschte Befristung abzielende Vertragserklärung des Mieters noch vor Fristbeginn erfolgt, der Mieter dabei nicht unter Druck steht und die Nutzung des Bestandobjekts während des gesamten Befristungszeitraums gesichert ist.

  • Tonini, Tobias
  • § 29 Abs 3 lit b MRG
  • § 29 Abs 4 MRG
  • § 30 Abs 1 TGO
  • § 55 TGO
  • § 60 TGO
  • § 81 TGO
  • OGH, 28.10.2024, 3 Ob 67/24k
  • LG Innsbruck, 3 R 129/23a
  • BG Silz, 2 C 93/23g
  • WOBL-Slg 2025/24
  • § 569 ZPO
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG

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