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Zulässigkeit der Widmung eines WE-Objektes sowohl zu Wohn- als auch zu Geschäftszwecken (Mischwidmung)

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Ausschlaggebend für die Widmung eines WE-Objekts ist die vertragliche Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer. Bei deren Ermittlung ist auch auf die dem WE-Vertrag zugrunde liegende Parifizierung abzustellen, welcher sogar besondere Bedeutung und Aussagekraft zukommt, weil die Widmung die Nutzwertfestsetzung und damit auch die Beitragspflichten der einzelnen Wohnungseigentümer nachhaltig beeinflusst. Insoweit der WE-Vertrag ausdrücklich auf das Nutzwertgutachten verweist, wird dessen Inhalt ohnedies zum Bestandteil der vertraglichen Einigung.

Die Widmung eines WE-Objektes sowohl zu Wohn- als auch zu Geschäftszwecken (Mischwidmung) ist zulässig.

  • § 16 WEG
  • OLG Wien, 15 R 84/15f
  • OGH, 20.04.2016, 5 Ob 224/15z – Zurückweisung der Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 2 Cg 2/15a
  • § 523 ABGB
  • WOBL-Slg 2016/123
  • § 2 Abs 2 WEG

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