Zulässigkeit der Widmung eines WE-Objektes sowohl zu Wohn- als auch zu Geschäftszwecken (Mischwidmung)
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 29
- Rechtsprechung, 2377 Wörter
- Seiten 398 -400
- https://doi.org/10.33196/wobl201611039801
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Ausschlaggebend für die Widmung eines WE-Objekts ist die vertragliche Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer. Bei deren Ermittlung ist auch auf die dem WE-Vertrag zugrunde liegende Parifizierung abzustellen, welcher sogar besondere Bedeutung und Aussagekraft zukommt, weil die Widmung die Nutzwertfestsetzung und damit auch die Beitragspflichten der einzelnen Wohnungseigentümer nachhaltig beeinflusst. Insoweit der WE-Vertrag ausdrücklich auf das Nutzwertgutachten verweist, wird dessen Inhalt ohnedies zum Bestandteil der vertraglichen Einigung.
Die Widmung eines WE-Objektes sowohl zu Wohn- als auch zu Geschäftszwecken (Mischwidmung) ist zulässig.
- § 16 WEG
- OLG Wien, 15 R 84/15f
- OGH, 20.04.2016, 5 Ob 224/15z – Zurückweisung der Revision
- Miet- und Wohnrecht
- LGZ Wien, 2 Cg 2/15a
- § 523 ABGB
- WOBL-Slg 2016/123
- § 2 Abs 2 WEG
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