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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 36
- Rechtsprechung, 87 Wörter
- Seiten 600-600
- https://doi.org/10.33196/wbl202210060002
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inkl MwSt§ 28 VwGVG, in dem insb die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insb dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.
- WBl-Slg 2022/183
- § 28 Abs 3 VwGVG
- VwGH, 27.07.2022, Ra 2022/04/0031
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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