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Zulässigkeit des Rechtswegs bei Streitigkeit über Witwenpension nach dem ÄrzteG

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Bei einer Witwenpension nach dem ÄrzteG handelt es sich um eine gesetzliche Versorgungsleistung eines Selbstverwaltungskörpers, die nach ihrer Rechtsnatur mit den Pensionsleistungen eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers vergleichbar ist. Für die Frage, ob es sich bei einer Streitigkeit über eine Versorgungsleistung nach dem ÄrzteG um eine Verwaltungssache oder eine gerichtliche Rechtssache handelt, ist § 65 ASGG analog anzuwenden.

Auch Leistungsbescheide anderer Selbstverwaltungskörper als den Sozialversicherungsträgern, insbesondere der Wohlfahrtseinrichtungen von Kammern, sind ein Exekutionstitel.

  • § 65 ASGG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • LGZ Wien, 17.07.2019, 63 R 17/19y
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 24.10.2019, 4 Ob 163/19b
  • Allgemeines Privatrecht
  • BG Innere Stadt Wien, 28.11.2018, 94 C 308/18s
  • § 99 ÄrzteG
  • § 1 EO
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 98 ÄrzteG
  • § 97 ÄrzteG
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2020, 196

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