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Zulässigkeit einer Beschwerde nach Haftentlassung

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Eine der Bestimmung des § 33 VwGG nachempfundene Regelung ist den Verfahrensbestimmungen über das gerichtliche Beschwerdeverfahren nicht zu entnehmen. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus (1).

Auch nach Entlassung aus der Strafhaft ist der Verurteilte durch die Verhängung einer Ordnungsstrafe beschwert (2).

  • OLG Wien, 26.08.2016, 33 Bs 252/16z
  • § 122 StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LG Innsbruck, 13.05.2016, AZ 22 Bl 64/16a
  • § 16 Abs 3 StVG
  • § 33 VwGG
  • JST-Slg 2016/66
  • § 120 StVG
  • § 121 StVG

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