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Zulässigkeit einer verfrühten Antragstellung auf Zuerkennung eines Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Art 35 Abs 2 AsylG 2005 aufgrund der Berücksichtigung von Art 8 EMRK

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Es genügt nach § 34 Abs 1 AsylG, dass ein Angehöriger eines Schutzberechtigten einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Es obliegt in der Folge somit der Behörde zu prüfen, welche Art von Schutz der Bezugsperson zukommt, und ist dem Antragsteller in der Folge derselbe Schutzumfang zu gewähren. Aus Art 8 EMRK ist keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach kein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt. Allerdings kann sich unter besonderen Umständen aus Art 8 EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen, hängt das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse ab.

  • § 9 VwGVG
  • § 11 FPG
  • ZVG-Slg 2024/49
  • § 28 Abs 3 VwGVG
  • § 11a FPG
  • Art 8 EMRK
  • § 35 AsylG
  • § 60 Abs 2 AsylG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • BVwG, 14.11.2023, W240 2271854-1

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