


Zulässigkeit von AGB-Klauseln zum Anlagen-Contracting I
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 38
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2793 Wörter, Seiten 159-162
30,00 €
inkl MwSt




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Die Beurteilung des BerufungsG, die in den Kaufverträgen der Neueigentümer enthaltene Bestimmung zum Anlagen-Contracting sei nicht ungewöhnlich iSd § 864a ABGB, bewegt sich innerhalb des Rahmens, den die höchstgerichtliche Rsp vorgibt.
Die Beurteilung des BerufungsG, die in den Kaufverträgen der Neueigentümer enthaltene Bestimmung zum Anlagen-Contracting sei nicht intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, steht mit den Rechtsprechungsgrundsätzen im Einklang.
Dem BerufungsG ist darin zuzustimmen, dass ein Anlagen-Contracting ungeachtet der in aller Regel langen Bindungsdauer nicht per se als unbillige Beschränkung der Rechte der Wohnungseigentümer iSd § 38 Abs 1 WEG 2002 und damit als unzulässig anzusehen ist.
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- OGH, 18.04.2023, 5 Ob 160/22y, Zurückweisung des Rekurses
- OLG Wien, 2 R 167/21z
- HG Wien, 31 Cg 56/20z
- WOBL-Slg 2025/39
- § 864a ABGB
- § 38 Abs 1 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- § 6 Abs 3 KSchG
- § 879 Abs 3 ABGB
Die Beurteilung des BerufungsG, die in den Kaufverträgen der Neueigentümer enthaltene Bestimmung zum Anlagen-Contracting sei nicht ungewöhnlich iSd § 864a ABGB, bewegt sich innerhalb des Rahmens, den die höchstgerichtliche Rsp vorgibt.
Die Beurteilung des BerufungsG, die in den Kaufverträgen der Neueigentümer enthaltene Bestimmung zum Anlagen-Contracting sei nicht intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, steht mit den Rechtsprechungsgrundsätzen im Einklang.
Dem BerufungsG ist darin zuzustimmen, dass ein Anlagen-Contracting ungeachtet der in aller Regel langen Bindungsdauer nicht per se als unbillige Beschränkung der Rechte der Wohnungseigentümer iSd § 38 Abs 1 WEG 2002 und damit als unzulässig anzusehen ist.
- OGH, 18.04.2023, 5 Ob 160/22y, Zurückweisung des Rekurses
- OLG Wien, 2 R 167/21z
- HG Wien, 31 Cg 56/20z
- WOBL-Slg 2025/39
- § 864a ABGB
- § 38 Abs 1 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- § 6 Abs 3 KSchG
- § 879 Abs 3 ABGB