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Juristische Blätter

Heft 3, März 2016, Band 138

Lewisch, Peter

Zulässigkeit von Funkzellenauswertungen

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Bei der Standortkennung handelt es sich um ein Verkehrsdatum nach § 92 Abs 3 Z 4 TKG, das zum Zweck der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zweck der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet wird. Soweit sie in Verbindung mit einem Kommunikationsvorgang steht, ist sie gemäß § 99 Abs 2 iVm § 71 TKG – ebenso wie alle anderen Verkehrsdaten – zu Verrechnungszwecken zu speichern. Im Rahmen eines Strafverfahrens kann – nach wie vor – mit gerichtlich bewilligter Anordnung auf Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 135 Abs 2 Z 1 bis 4 StPO auf sie zugegriffen werden (§ 99 Abs 5 Z 1 TKG).

Ob insoweit Auskunft erteilt werden darf, richtet sich nach § 135 Abs 2 StPO, wobei diese Bestimmung nicht generell, sondern nur deren Z 2 auf die technische Einrichtung Bezug nimmt, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird. Im Fall der Z 3 leg cit ist es bloß erforderlich und genügt es auch, dass durch diese Maßnahme (letztlich) Daten des Beschuldigten ermittelt werden können.

Aus der bloßen Durchführungsvorschrift des § 138 StPO können Einschränkungen der (inhaltlichen) Zulässigkeit einer solchen Ermittlungsmaßnahme nicht abgeleitet werden.

  • Lewisch, Peter
  • § 135 StPO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 134 StPO
  • § 138 StPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Klagenfurt, 20.01.2014, 8 HR 224/13z
  • OLG Graz, 14.05.2014, 8 Bs 25/14h
  • JBL 2016, 199
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 05.03.2015, 12 Os 93/14i

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