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Zulässigkeitsvoraussetzungen des Erneuerungsantrags
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 137
- Rechtsprechung, 645 Wörter
- Seiten 66-67
- https://doi.org/10.33196/jbl201501006601
30,00 €
inkl MwStWurde eine im Erneuerungsantrag behauptete Grundrechtsverletzung in Bezug auf schöffen- und geschworenengerichtliche Urteile in einer dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht, steht einer nochmaligen Anrufung des OGH die Zulässigkeitsbeschränkung des Art 35 Abs 2 lit b Fall 1 EMRK entgegen. Der Antrag stimmt solcherart „im Wesentlichen“ mit einer schon vorher durch ihn geprüften „Beschwerde“ überein. Wurde eine Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder gar nicht erhoben oder ein entsprechendes Vorbringen darin unterlassen, fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtswegausschöpfung (Art 35 Abs 1 EMRK).
Amtswegiges Vorgehen des OGH im Verfahren über einen Antrag auf Erneuerung ist vom Gesetz nicht vorgesehen und ein Antragsrecht, der OGH möge gemäß Art 89 Abs 2 B-VG den VfGH anrufen, besteht nicht.
- Art 35 EMRK
- Öffentliches Recht
- JBL 2015, 66
- Straf- und Strafprozessrecht
- LG Steyr, 17.04.2013, 13 Hv 123/12a
- § 363a StPO
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 06.05.2014, 14 Os 35/14z
- Arbeitsrecht
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