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Zulassung der Revision: Anforderungen an die Begründung

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Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 1. Satz 2. Var B-VG („weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt“) ist das Fehlen von Rechtsprechung des VwGH zu einer konkreten Rechtsfrage.

Mit dem bloßen Hinweis des VwG auf fehlende Rechtsprechung des VwGH zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften (hier: zu §§ 28 und 40 PyroTG) wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom VwGH im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Insofern wird damit auch den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge geleistet; Zweck dieser Begründungspflicht ist nämlich bei einer ordentlichen Revision die vom VwG vorzunehmende Fokussierung auf die vom VwGH zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage. Das VwG hätte in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision daher (kurz) darzulegen gehabt, welche – konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene – grundsätzliche Rechtsfrage der VwGH (erstmals) zu lösen hätte. Im Übrigen begründet auch – wovon das VwG auszugehen scheint – der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des VwGH zu einem (der Entscheidung des VwG zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

  • VwGH, 23.09.2014, Ro 2014/01/0033
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • ZVG-Slg 2014/160
  • § 25a Abs 1 VwGG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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