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Hunka, Robert

Zulassung zum Medizinstudium; Klaglosstellung; Rechtsschutzinteresse

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Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt worden ist, ist die Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Eine Klaglosstellung liegt nicht nur im Falle einer formellen Aufhebung des angefochtenen Bescheids vor, sondern auch dann, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Eine bloß mit Blick auf in der Zukunft möglicherweise auftretende Rechtsfragen erfolgende und daher abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden kommt nicht in Betracht.

  • Hunka, Robert
  • ZFHR-Slg 2014/7
  • Öffentliches Recht
  • § 33 Abs 1 VwGG
  • Klaglosstellung
  • Zulassung zum Medizinstudium
  • Rechtsschutzinteresse
  • VwGH, 22.10.2013, 2011/10/0068

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