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Kraus, Marie-​Sophie

Zum Anspruch auf Ersatz der Kosten der Nichtigerklärung einzelner Ausschreibungsbedingungen im Vergabeverfahren

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Werden Vertretungskosten im Feststellungsverfahren nach Zuschlagserteilung geltend gemacht, dann handelt es sich bei den aufgelaufenen Bearbeitungs-, Teilnahme- und Vertretungskosten um Kosten zur (zwingenden) Vorbereitung der nachfolgenden Prozessführung, die den den Kostenersatz regelnden §§ 40 ff ZPO unterworfen sind.

Liegt ein Feststellungsbescheid über ein vergaberechtswidriges Verhalten vor, so muss der Bieter nicht beweisen, dass er ohne das rechtswidrige Vergabekriterium den Zuschlag erhalten hätte. Erfüllt aber ein Bewerber oder Bieter eine gesetzmäßige Forderung einer Ausschreibung nicht, so kann er sich bei der Geltendmachung des Ersatzes der Teilnahmekosten nicht darauf berufen, dass er die Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens des Auftraggebers nicht nachweisen muss, weil nicht feststeht, dass er wegen einer anderen, rechtswidrigen Forderung keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte.

  • Kraus, Marie-Sophie
  • OLG Wien, 28.03.2012, 16 R 104/07t-44
  • § 41 ZPO
  • WBl-Slg 2013/80
  • § 40 ZPO
  • OGH, 26.09.2012, 7 Ob 101/12x
  • § 42 ZPO
  • LG Wien, 20.03.2007, 30 Cg 1/07f-12
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 337 Abs 1 BVergG

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