Zum Ausschluss aus einem Vergabeverfahren und der Glaubhaftmachung der beruflichen Zuverlässigkeit
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZRBBand 13
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 5084 Wörter, Seiten 98-105
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Gemäß § 78 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 hat der öffentliche Auftraggeber – unbeschadet der Abs 3 bis 5 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichend plausible Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Unternehmer mit anderen Unternehmern für den öffentlichen Auftraggeber nachteilige Abreden getroffen hat, die gegen die guten Sitten verstoßen, oder mit anderen Unternehmern Abreden getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbes abzielen.
Gemäß § 83 Abs 1 BVergG 2018 hat der öffentliche Auftraggeber der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere die gemäß § 82 Abs 2 verlangten Nachweise und die gemäß § 82 Abs 3 eingeholten Auskünfte zugrunde zu legen.
Ergibt sich aus diesen Bescheinigungen, dass eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 78 Abs 1 Z 1 oder 6 lit a vorliegt oder erlangt der öffentliche Auftraggeber auf andere Weise von einem solchen Urteil, einer solchen Verfehlung oder vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 78 Abs 1 oder 2 nachweislich Kenntnis, so ist der Unternehmer mangels Zuverlässigkeit vom Vergabeverfahren auszuschließen, es sei denn, die Voraussetzungen des § 78 Abs 3 bis 5 liegen vor oder der Unternehmer macht glaubhaft, dass er trotz des Vorliegens eines Ausschlussgrundes zuverlässig ist.
Gemäß § 83 Abs 2 leg cit hat der Unternehmer zur Glaubhaftmachung im Sinne des Abs 1 letzter Satz darzulegen, dass er konkrete technische, organisatorische, personelle oder sonstige Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, das nochmalige Begehen der betreffenden strafbaren Handlungen bzw Verfehlungen zu verhindern.
Gemäß § 83 Abs 3 leg cit hat der öffentliche Auftraggeber die vom Unternehmer ergriffenen Maßnahmen zu prüfen und bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit insbesondere die vom Unternehmer gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Anzahl und zur Schwere der begangenen strafbaren Handlungen bzw Verfehlungen zu setzen.
- VwG Wien, 04.09.2023, VGW-123/046/7901/2023
- ZRB 2024, 98
- § 83 BVergG
- § 82 BVergG
- berufliche Zuverlässigkeit
- § 141 BVergG
- Vergaberecht
- Baurecht
- § 78 BVergG