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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 11, November 2017, Band 31

Zum Ausspannen von Kunden und zur Verletzung einer vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtung

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Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist für sich allein selbst dann noch nicht unlauter, wenn es zielbewusst und systematisch erfolgt; erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen, wie etwa das Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, das Abwerben von Dienstnehmern während des aufrechten Dienstverhältnisses, das Anschwärzen von Mitbewerbern oder die Schädigung der Mitbewerber als einziges Ziel, wird ein wettbewerbsrechtlich verpöntes Verhalten verwirklicht.

Die Verletzung einer vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtung ist ein Vertragsbruch, der – wie auch die Verwertung von Betriebsgeheimnissen eines ausgeschiedenen Dienstnehmers – nur dann gegen § 1 UWG verstößt, wenn sich die Unlauterkeit aus besonderen Umständen ergibt. Um die Unlauterkeit zu begründen, muss die Wettbewerbshandlung unabhängig von der Vertragsverletzung unlauter sein. Besondere Umstände, die den Bruch einer Konkurrenzklausel nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als unlauteres Verhalten erscheinen lassen, liegen etwa dann vor, wenn der Arbeitnehmer Geschäftsunterlagen seines Arbeitgebers ablichtet, um mit diesem so gewonnenen Material Konkurrenz zu machen. Sie sind aber auch dann zu bejahen, wenn ein Dienstnehmer noch während des aufrechten Dienstverhältnisses von ihm betreute Kunden des Dienstgebers im eigenen Interesse abwirbt, um seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer oder Gesellschafter einer von ihm geplanten Gesellschaft (oder sonst für einen neuen Arbeitgeber) vorzubereiten, liegt doch darin ein besonderer Vertrauensbruch des Dienstnehmers. Derartiges Verhalten ist im Zusammenhang zu sehen, es ist gleichsam ein zweifacher Pflichtverstoß.

  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • OLG Linz als RekursG, 23.03.2017, GZ 2 R 38/17x-23
  • LG Salzburg als HG, 15.02.2017, GZ 1 Cg 119/16s-17
  • WBl-Slg 2017/212
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 27.07.2017, 4 Ob 78/17z, „Geheimhaltungsverpflichtung“

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