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Zeitschrift für öffentliches Recht
Zum Befugnismissbrauch iSd § 153 StGB im Rahmen der PrivatwirtschaftsverwaltungMisuse of Power of Agency according to § 153 Austrian Criminal Code in Private Sector Administration
- Originalsprache: Deutsch
- ZOER Band 77
- Aufsatz, 8936 Wörter
- Seiten 391-413
- https://doi.org/10.33196/zoer202202039101
30,00 €
inkl MwStAnknüpfend an Rechtssätze, die der OGH in der „Salzburger Swap-Entscheidung“ postuliert hat, wird in diesem Beitrag der Frage nachgegangen, unter welchen Voraussetzungen für Organe von Gebietskörperschaften in der Privatwirtschaftsverwaltung ein Befugnismissbrauch iSd § 153 StGB (Untreue) anzunehmen ist. Es hat sich gezeigt, dass – anders als nach dem OGH – dafür eine Differenzierung zwischen rein erwerbswirtschaftlicher Privatwirtschaftsverwaltung und jener Privatwirtschaftsverwaltung, mit der öffentliche Interessen verfolgt werden, sachgerecht ist. Ferner wird in der Abhandlung geklärt, welche Bedeutung dem in §§ 2, 3 und 12 F-VG verfassungsrechtlich verankerten Gesetzesvorbehalt im Zusammenhang mit Vermögensverschiebungen zwischen Gebietskörperschaften zukommt und welche Relevanz dieser für die Auslegung des Befugnismissbrauchs bei § 153 StGB hat.
- Hinterhofer, Hubert
- Berka , Walter
- Fiskalgeltung der Grundrechte
- Gemeinwohl
- § 12 F-VG
- § 3 F-VG
- Art 12 B-VG
- Mischfinanzierung
- Art 13 B-VG
- Finanzausgleich
- Selbstbindungsgesetze
- Untreue
- Gesetzesvorbehalt
- Kostenübernahmen
- Art 18 B-VG
- Privatwirtschaftsverwaltung
- Art 15 B-VG
- Öffentliches Recht
- § 153 StGB
- § 51 Abs 8 B-VG
- § 65 Salzburger Gemeindeordnung
- Förderungsgesetze
- Art 126b B-VG
- Sachlichkeitsgebot
- Art 11 B-VG
- Zweckzuschüsse
- Befugnismissbrauch
- Beihilfen
- Art 17 B-VG
- § 2 F-VG
- Unvertretbarkeit
- öffentliche Aufgaben
- Wirtschaftlichkeit
- § 56 Salzburger Stadtrecht
- Prinzip der eigenen Kostentragung
- Gemeinschaftsaufgaben
- Subventionen
- Art 14 B-VG
- ZOER 2022, 391
- Effizienzprinzip
- Art 10 B-VG
- Konnexitätsgrundsatz
- Sparsamkeit
- Zweckmäßigkeit
- Ermessensspielräume