Zum Beginn der Vergabesperre und den Anforderungen an die vergaberechtliche Selbstreinigung („weiße Weste“)
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 24
- Judikatur, 4404 Wörter
- Seiten 144 -151
- https://doi.org/10.33196/rpa202403014401
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Die Frist des § 83 Abs 5 Z 2 BVergG 2018 beträgt höchstens drei Jahre und beginnt ab dem Zeitpunkt, indem der Auftraggeber über gesicherte und belastbare Kenntnisse betreffend das wettbewerbsbeschränkende Verhalten eines Unternehmens verfügt. Sobald ein Anerkenntnis gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde bekannt wird, liegen solche gesicherten und belastbaren Kenntnisse vor und beginnt die Frist zu laufen. Die bloße Eröffnung eines Strafverfahrens bzw die Eigenschaft als Beschuldigter geführt zu werden, ist aufgrund der Unschuldsvermutung nicht fristauslösend.
Die aktive Verpflichtung des Unternehmens zum Nachweis seiner beruflichen Zuverlässigkeit gegenüber dem Auftraggeber ergibt sich bereits aus den einzuhaltenden vergaberechtlichen und den sich darin niederschlagenden unionsrechtlichen Grundsätzen. Die Prüfung der eigenen Betroffenheit des Auftraggebers hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche kann nicht als übertrieben angesehen werden, sondern ist aufgrund des Ausmaßes der Absprachen unvermeidlich.
Für eine erfolgreiche Selbstreinigung ist erforderlich, dass das Vertrauen des Auftraggebers in die Zuverlässigkeit des betroffenen Unternehmens wiederhergestellt wird.
- Kos, Katharina
- Dax, Maximilian
- § 245 Abs 5 Z 2 BVergG
- Absprachen
- Selbstreinigung
- § 141 Abs 2 BVergG
- Eignungsprüfung
- Art 6 EMRK
- Art 57 Abs 7 RL 2014/24/EU
- Aufklärung
- Ausschlussgründe
- Ausschlussfrist
- VwG Wien, 15.09.2024, VGW-123/061/8422/2023-12, „Selbstreinigung nach Beteiligung am Baukartell“
- RPA 2024, 144
- Zuverlässigkeit
- Kooperation
- § 83 Abs 3 BVergG
- § 83 Abs 5 Z 2 BVergG
- § 83 Abs 1 BVergG
- VwG Wien, 04.09.2023, VGW-123/046/8764/2023-13
- § 83 Abs 2 BVergG
- § 78 Abs 1 Z 4 BVergG
- § 141 Abs 1 Z 2 BVergG
- Vergaberecht
- Art 101 AEUV
- Baukartell
- § 1 Abs 1 KartG
- Ermittlungsverfahren