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wohnrechtliche blätter

Heft 3, März 2016, Band 29

Vonkilch, Andreas

Zum Beginn der Verjährungsfrist bei einer Verletzung der Informationspflicht betreffend die Veräußerung des Unternehmens oder eines Machtwechsels

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Es entspricht zwar stetiger Rechtsprechung, dass die in § 12a Abs 2 MRG normierte sechsmonatige Frist für die Geltendmachung des Anhebungsbegehrens nur durch die Anzeige der Unternehmensveräußerung zu laufen beginnt und nicht mehr – wie bei anderem Gesetzeswortlaut zu § 12 Abs 3 MRG aF judiziert wurde – ab verlässlicher Kenntnis des Vermieters von der Unternehmensveräußerung zu berechnen ist.

Der Mietzinsentgang wird jedoch bereits dadurch ausgelöst, dass es der Mieter unterlassen hat, den Vermieter vom eingetretenen Machtwechsel gem § 12a Abs 3 MRG zu informieren. Der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB ist unmittelbar danach anzusetzen, weil dem hier rechtskundig beratenen Vermieter die maßgeblichen Umstände bekannt waren. Der Umstand, dass dem Vermieter möglicherweise die genaue Höhe des Schadens noch nicht bekannt war, vermochte nichts zu ändern.

  • Vonkilch, Andreas
  • BG Salzburg, 23 C 418/13x
  • LG Salzburg, 22 R 11/15v
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2016/27
  • OGH, 26.11.2015, 6 Ob 131/15f
  • § 863 ABGB
  • § 12a Abs 3 MRG

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