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- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 2017
- Judikatur, 194 Wörter
- Seiten 69-69
20,00 €
inkl MwStMutwilligkeit einer Tötung (§ 222 Abs 3 StGB) setzt die Tatbegehung aus Lust am Töten oder im Zusammenhang etwa mit Satanskulten oder Tierpornographie, sohin allgemein voraus, dass die Tötung nicht nur ohne vernünftigen Grund, sondern darüber hinaus ohne berechtigten Zweck, aus reiner Bequemlichkeit oder Boshaftigkeit, begangen wird (
Im Anlassfall verfolgte die Angeklagte (auch) die in § 60 Abs 2 Oö.Jagdgesetz grundsätzlich determinierte Zielsetzung, Raubwild (zum Schutz von Beutetieren) kurz zu halten. Dass die Tötung des Luchses als Exemplar einer geschützten wildlebenden Tierart im Einzelfall vorliegend verboten war, vermag solcherart nichts daran zu ändern, dass das Tatbestandsmerkmal der Mutwilligkeit nicht verwirklicht wurde (vgl mit Beziehung auf den vorliegenden Sachverhalt
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 222 Abs 3 StGB
- Rechtssatz der Generalprokuratur, 27.10.2016, Gw 147/16zGw 320/16s
- JST-Slg 2017/1
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