Zum Hauptinhalt springen

Zum Begriff der staatlichen Beihilfe iS des Art 107 AEUV

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die E einer nationalen Behörde, durch die eine Vereinbarung, mit der, wie mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Branchenvereinbarung, ein Beitrag im Rahmen einer von der nationalen Behörde anerkannten Branchenorganisation eingeführt wird, auf alle Branchenangehörigen ausgedehnt und damit für verbindlich erklärt wird, um die Umsetzung von Maßnahmen betreffend Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung, Außenbeziehungen, Qualitätssicherung, Forschung und Verteidigung der Interessen der Branche zu ermöglichen, kein Element einer staatlichen Beihilfe darstellt.

  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 107 Abs 1 AEUV
  • WBl-Slg 2013/157
  • Art 87 EG
  • EuGH, 30.05.2013, Rs C-677/11, (Doux Élevage SNC, Coopérative agricole UKL-ARREE/Ministére de l’Agriculture, de l’Alimentation, de la Pêche, de la Ruralité et de l’Aménagement du territoire, Comité interprofessionnel de la dinde française [CIDEF]; Conseil

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!