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Zum Begriff des Betriebes und des leitenden Angestellten

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Eine Arbeitsstätte kann nur dann als Betrieb bewertet werden, wenn sie eine organisatorische Einheit darstellt, die ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit gegenüber der Zentrale besitzt. Hat ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz zwar in Österreich, ist er aber Teil einer zentralen Organisation mit Sitz im Ausland, kann dieser Arbeitnehmer allein keinen Betrieb in Österreich bilden. Ob in einem solchen Fall auf den Arbeitnehmer der allgemeine Kündigungsschutz Anwendung findet, bleibt offen.

Ein Arbeitnehmer, der selbständige Entscheidungsbefugnis besitzt, Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitern abzuschließen und zu beenden sowie über die Höhe der Gehälter bestimmen kann, ist leitender Angestellter, auf den der allgemeine Kündigungsschutz des ArbVG keine Anwendung findet.

  • WBl-Slg 2020/128
  • § 105 ArbVG
  • OLG Wien, 24.05.2019, 9 Ra 33/19t-48
  • § 34 Abs 1 ArbVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • ASG Wien, 13.10.2018, 41 Cga 2/18s-41
  • § 36 Abs 1 ArbVG
  • OGH, 22.01.2020, 9 ObA 89/19g

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