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Zum Begriff des „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ iS der Datenschutz-RL: Zur Zuständigkeit der Kontrollstelle eines MS
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 5956 Wörter
- Seiten 448-454
- https://doi.org/10.33196/wbl201808044801
30,00 €
inkl MwStArt 2 lit d der RL 95/46/EG ist dahin auszulegen, dass der Begriff des „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ iS dieser Bestimmung den Betreiber einer bei einem sozialen Netzwerk unterhaltenen Fanpage umfasst.
Die Art 4 und 28 der RL 95/46 sind dahin auszulegen, dass dann, wenn ein außerhalb der EU ansässiges Unternehmen mehrere Niederlassungen in verschiedenen MS unterhält, die Kontrollstelle eines MS zur Ausübung der ihr durch Art 28 Abs 3 dieser RL übertragenen Befugnisse gegenüber einer im Hoheitsgebiet dieses MS gelegenen Niederlassung dieses Unternehmens auch dann befugt ist, wenn nach der konzerninternen Aufgabenverteilung zum einen diese Niederlassung allein für den Verkauf von Werbeflächen und sonstige Marketingtätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses MS zuständig ist und zum anderen die ausschließliche Verantwortung für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten für das gesamte Gebiet der EU einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Niederlassung obliegt.
Art 4 Abs 1 lit a und Art 28 Abs 3 und 6 der RL 95/46 sind dahin auszulegen, dass die Kontrollstelle eines MS, wenn sie beabsichtigt, gegenüber einer im Hoheitsgebiet dieses MS ansässigen Stelle wegen Verstößen gegen die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, die von einem Dritten begangen wurden, der für die Verarbeitung dieser Daten verantwortlich ist und seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, die Einwirkungsbefugnisse nach Art 28 Abs 3 dieser RL auszuüben, zuständig ist, die Rechtmäßigkeit einer solchen Datenverarbeitung unabhängig von der Kontrollstelle des letztgenannten MS zu beurteilen und ihre Einwirkungsbefugnisse gegenüber der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Stelle auszuüben, ohne zuvor die Kontrollstelle des anderen MS um ein Eingreifen zu ersuchen.
- RL 95/46/EG des EP und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
- WBl-Slg 2018/140
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- EuGH, 05.06.2018, Rs C-210/16, (Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein/Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH; Beteiligte: Facebook Ireland Ltd [Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht Deutschland])
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