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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 4, Juni 2015, Band 2

Zum Begriff des meldepflichtigen „schweren“ Arbeitsunfalles iSd § 98 Abs 1 ASchG

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Bei der Interpretation, was unter einem „schweren Arbeitsunfall“ iSd § 98 Abs 1 ASchG zu verstehen ist, kann – wie im Erlass des Arbeitsinspektorates vom 9.7.2002 vertreten wird – auf die Legaldefinition der „schweren Körperverletzung“ iSd § 84 Abs 1 StGB und der dazu vorliegenden umfangreichen zivilgerichtlichen Judikatur, welche Verletzungen im Einzelnen als schwere Körperverletzung zu qualifizieren sind, zurückgegriffen werden.

Dem Gesetzeswortlaut und den Erläuternden Bemerkungen (ErläutRV 1590 BlgNR 18. GP, 77) ist nicht zu entnehmen, was unter „unverzüglich“ zu verstehen ist. Aus dem Schutzzweck der Norm ergibt sich jedoch, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, so rasch wie möglich, nachdem er vom gegenständlichen Arbeitsunfall Kenntnis erlangt hat, somit in der Regel noch am selben Tag, spätestens am nächsten Tag, eine entsprechende Meldung zu erstatten.

Für die Beurteilung der Strafbarkeit ist ausschließlich entscheidend, ob der gegenständliche Arbeitsunfall anhand objektiver Kriterien als „schwer“ zu beurteilen ist, was oft erst nachträglich feststellbar ist. Ob der Arbeitgeber unmittelbar nach dem Unfall subjektiv wusste oder anhand bestimmter Indizien (zB Bewusstlosigkeit, etc) hätte wissen müssen, dass es sich vielleicht um einen schweren und damit meldepflichtigen Unfall handelt, kann nur im Bereich des Verschuldens relevant sein.

Wenn sich ex post durch ein Sachverständigengutachten herausstellt, dass es sich nicht um einen schweren Unfall gehandelt hat, stellt sich die Verschuldensfrage gar nicht mehr, weil das Verfahren schon mangels der Erfüllung der objektiven Tatseite einzustellen ist.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 84 Abs 1 StGB
  • ZVG-Slg 2015/85
  • LVwG Stmk, 21.11.2014, LVwG 30.15-2378/2014
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 98 Abs 1 ASchG

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