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Aldor, Thomas

Zum Begriff des „vorausgegangenen Geschäftsjahrs“ gemäß § 29 Abs 1 KartG

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Bei Verletzungen des Kartellrechts kann das Kartellgericht („KG“) als Sanktion gemäß § 29 KartG Geldbußen verhängen. Bezüglich des Geldbußenrahmens setzt § 29 Abs 1 KartG eine Obergrenze von 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes für Verstöße nach Z 1 und von 1 % für Verstöße nach Z 2 fest. Grundlage für die Berechnung ist der weltweite Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens im „vorausgegangenen Geschäftsjahr.“ Doch das genaue Verständnis dieses Terminus wirft immer wieder Fragen auf.

  • Aldor, Thomas
  • Sanktion
  • § 29 Abs 1 KartG
  • vorausgegangenes Geschäftsjahr
  • OEZK 2024, 98
  • Kartell- und Wettbewerbsrecht
  • Geldbuße
  • Berechnungsgrundlage
  • Art 15 ECN+ RL
  • Art 23 VO 1/2003
  • Obergrenze

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