Zum Begriff des „vorausgegangenen Geschäftsjahrs“ gemäß § 29 Abs 1 KartG
- Originalsprache: Deutsch
- OEZKBand 17
- Abhandlung, 4302 Wörter
- Seiten 98 -104
- https://doi.org/10.33196/oezk202403009801
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Bei Verletzungen des Kartellrechts kann das Kartellgericht („KG“) als Sanktion gemäß § 29 KartG Geldbußen verhängen. Bezüglich des Geldbußenrahmens setzt § 29 Abs 1 KartG eine Obergrenze von 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes für Verstöße nach Z 1 und von 1 % für Verstöße nach Z 2 fest. Grundlage für die Berechnung ist der weltweite Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens im „vorausgegangenen Geschäftsjahr.“ Doch das genaue Verständnis dieses Terminus wirft immer wieder Fragen auf.
- Aldor, Thomas
- Sanktion
- § 29 Abs 1 KartG
- vorausgegangenes Geschäftsjahr
- OEZK 2024, 98
- Kartell- und Wettbewerbsrecht
- Geldbuße
- Berechnungsgrundlage
- Art 15 ECN+ RL
- Art 23 VO 1/2003
- Obergrenze