Zum Hauptinhalt springen

Zum Begriff „elektrische Betriebsmittel“ und der damit verbundenen Pflicht zur CE-Kennzeichnung iS der RL 2006/95/EG anhand von Gehäusen für Steckverbindungen

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Art 1 der RL 2006/95/EG ist dahin auszulegen, dass Gehäuse von mehrpoligen Steckverbindungen für industrielle Anwendung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, unter den Begriff „elektrische Betriebsmittel“ iS dieser Bestimmung fallen und daher mit der CE-Kennzeichnung zu versehen sind, sofern ihre Konformität mit den Sicherheitsanforderungen, in Bezug auf die sie kontrolliert worden sind, durch ihren ordnungsgemäßen und ihrer Bestimmung entsprechenden Einbau keinesfalls beeinträchtigt werden kann.

  • WBl-Slg 2014/110
  • Art 1, 8, 10 und Anh II bis IV der RL 2006/95/EG des EP und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
  • EuGH, 13.03.2014, Rs C-132/13, (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eV Frankfurt am Main/ILME GmbH; LandG Köln [Deutschland])
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!