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Zum Begründungsmangel im patentrechtlichen Verfahren; zur Neuheit einer Erfindung

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Das AußStrG (auf das das PatG in den §§ 139, 140 verweist) kennt keine Nichtigkeitsgründe, sondern nur (wesentliche) Verfahrensmängel. Ein solcher liegt vor, wenn die E des RekursG mit sich selbst in Widerspruch steht (§ 57 Z 1 AußStrG iVm § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG). § 57 Z 1 AußStrG entspricht im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO. Ein Mangel nach dieser Bestimmung liegt nur bei einem Widerspruch im Spruch selbst vor, nicht aber bei einem Widerspruch zwischen dem Spruch und den Gründen.

Ein Begründungsmangel iSd § 57 Abs 1 AußStrG liegt nur dann vor, wenn die E gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Eine allenfalls mangelhafte Begründung erfüllt den Tatbestand nicht, ebenso wenig, dass eine bestimmte Erwägung nicht angestellt wurde, die angestellt hätte werden können.

Eine europäisch einheitliche Beurteilung der materiellen Bestimmungen des PatG im Lichte des EPÜ trägt dem Ziel einer harmonisierten Schutzrechtsausübung Rechnung.

Diese Grundsätze gelten allerdings nicht für Bestimmungen des Verfahrensrechts.

Zwischen mangelnder Neuheit und Erfindungshöhe besteht ein enger sachlicher Zusammenhang. Die mangelnde Neuheit wird als der Spezialfall einer „Erfindungshöhe von Null“ angesehen. Bei mangelnder Neuheit kommt es auf eine Erfindungshöhe (Erfindungseigenschaft, erfinderische Tätigkeit, Nichtnaheliegen) nicht mehr weiter an, weil Erfindungshöhe Neuheit zur Voraussetzung hat. Der Einwand der mangelnden Neuheit muss daher – bei gegebenem sachlichen Zusammenhang – in einer zweiten Stufe (nachdem die Neuheit bejaht wurde) zur Prüfung (auch) der Erfindungshöhe führen.

  • WBl-Slg 2021/123
  • § 139 PatG
  • Technische Abteilung des Patentamts, 28.01.2019, GZ 3 A 1035/2008-38, „Drosselspule“
  • OGH, 18.02.2021, 4 Ob 167/20t
  • § 140 PatG
  • OLG Wien als RekursG, 29.04.2020, GZ 133 R 84/19d-11
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 57 Z 1 iVm § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG
  • § 3 PatG

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