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Zum besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet gemäß der Must-Carry-Bestimmung des § 20 Abs 2 und Abs 3 AMD-G

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Bei der Beurteilung des besonderen Beitrages zur Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet sind gemäß § 20 Abs 3 AMD-G der Anteil an eigengestalteten, eigen- oder auftragsproduzierten Sendungsformaten mit überwiegend österreichischem, regionalem oder lokalem Bezug sowie die bestehende Programmbelegung und die Zahl der verfügbaren Programmplätze zu berücksichtigen. Die Materialien präzisieren, dass sich dieser Beitrag „insbesondere über das Kriterium des Österreich-Bezugs bzw des Bezugs zum Versorgungsgebiet definiert“.

Indiz für einen Lokalbezug kann eine Produktion vor Ort sein, da die Erfahrung zeigt, dass Beiträge, die vor Ort gestaltet werden, einen wesentlich authentischeren Eindruck erwecken als solche, die „losgelöst“ vom Geschehen außerhalb des Verbreitungsgebietes gestaltet werden. Unter Bedachtnahme auf die im Verfahren nach § 20 AMD-G geltende verkürzte Entscheidungsfrist von zwei Monaten und die Gesetzesmaterialien ist bei der Beurteilung des besonderen Beitrages zur Meinungsvielfalt ein abstrakter Maßstab anhand der jeweiligen Programmbeschreibungen anzulegen. Nicht gefordert ist daher eine auf konkreter Beitragsebene orientierte Prüfung, bei der jeder einzelne Beitrag von Sendungen daraufhin geprüft werden müsste, ob er sich inhaltlich mit der Berichterstattung von regionalen und lokalen Ereignissen beschäftigt, samt Einholung eines Gutachtens im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • ZVG-Slg 2015/9
  • § 20 AMD-G
  • BVwG, 15.09.2014, W194 2001567-1
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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