Zum Bestandschutz der eingetragenen verschmelzenden Umwandlung
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 34
- Rechtsprechung, 211 Wörter
- Seiten 162 -162
- https://doi.org/10.33196/wbl202003016201
30,00 €
inkl MwSt
Generalversammlungsbeschlüsse, die an Einberufungsmängeln leiden oder bei deren Fassung der die Feststellung der Unwirksamkeit begehrende Klägerin unwirksam vertreten war und durch die es ein Hauptgesellschafter darauf angelegt hat, die Klägerin sittenwidrigerweise um ihren Geschäftsanteil zu bringen, indem mit den gefassten Beschlüssen ein „squeeze out“ der Klägerin vorbereitet und durch die Kapitalerhöhung deren Geschäftsanteil auf unter 10% gesenkt worden sei, sind keine absolut nichtigen, von vornherein keine Wirksamkeit entfaltenden und unheilbaren Scheinbeschlüsse. Vielmehr handelt es sich um anfechtbare Beschlüsse.
§ 2 Abs 3 UmwG verweist auf die verschmelzungsrechtlichen Regelungen des AktG und des GmbHG. § 230 AktG regelt die Anfechtung (auch bezogen auf die Nichtigkeit) des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft dahingehend, dass nach der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch eine Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten ist, wobei allerdings Mängel der Verschmelzung – ungeachtet ihrer Schwere – die Wirkungen der Eintragung unberührt lassen („Bestandschutz“ der Verschmelzung). Sohin scheidet die Rückgängigmachung einer einmal wirksam gewordenen Verschmelzung aus. Die gleichwohl mögliche Geltendmachung von Verschmelzungsmängeln führt dazu, dass vor Eintragung erhobene Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen in Form der Geltendmachung von Schadenersatz- und Prozesskosten-Ersatzansprüchen, verfolgt werden müssen, ohne dass für die diesbezügliche Klagsänderung die sonst dafür nach § 235 ZPO erforderlichen Voraussetzungen vorliegen müssen.
- § 235 ZPO
- OLG Wien, 30.07.2019, 129R 66/19b-23
- OGH, 19.12.2019, 6 Ob 210/19d
- HG Wien, 15.01.2019, 15 Cg 64/18f-9
- § 2 UmwG
- § 225a AktG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2020/54
- § 230 AktG
Weitere Artikel aus diesem Heft